Aus der Theorie in die Praxis:

Wie die EPBD jetzt ins GEIG kommt

Was die GEIG-Novelle 2026 für Objekt-Eigentümer bedeutet

Lange war es ein Blick in die Zukunft, jetzt wird es konkret: Das GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz) wird novelliert. Damit überführt Deutschland die verschärften Vorgaben der europäischen EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) von 2024 in nationales Recht – so, wie wir es Ihnen in unserem Beitrag Scharf, schärfer, EPBD bereits angekündigt haben.

Am 13. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Änderung des GEIG beschlossen – eingebettet in das größere Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die EU-Frist zur Umsetzung lief bis zum 29. Mai 2026, und das parlamentarische Verfahren soll noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden. Kurz gesagt: Aus dem „potenziell Neuen“ von damals wird jetzt geltendes Recht. Höchste Zeit also, sich die konkreten Zahlen anzuschauen.

Erst das Rohr, dann das Kabel, dann die Wallbox: die drei Ausbaustufen

Bevor wir zu den Zahlen kommen, lohnt sich ein Blick auf die Begriffe – denn „Leitungsinfrastruktur“ und „Vorverkabelung“ werden gerne durcheinandergeworfen, meinen aber zwei unterschiedliche Ausbaustufen:

  • Stufe 1 – Leitungsinfrastruktur (§ 4 GEIG): der leere Weg für die Kabel. Gemeint sind Leerrohre, Kabelschutzrohre, Kabelpritschen oder Bodeninstallationssysteme – dazu kommt der Platz für den Zählerschrank und die Vorbereitung für ein intelligentes Messsystem. Es liegt an dieser Stelle noch kein Kabel, nur der bauliche Weg dafür.
  • Stufe 2 – Vorverkabelung: ein neuer Begriff aus der EPBD, der das GEIG ergänzt. Hier sind die tatsächlichen Kabel bereits verlegt – Elektro- und Datenleitung (wichtig für intelligentes und bidirektionales Laden) sowie, wo nötig, der Stromzähler. Der Stellplatz ist elektrisch bereits startklar.
  • Stufe 3 – Ladeinfrastruktur/Ladepunkt: die eigentliche Wallbox oder Ladestation wird angeschlossen. Erst jetzt kann tatsächlich ein Fahrzeug geladen werden.

Der Grund, warum in der Novelle oft „50 Prozent vorverkabelt, restliche Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur“ steht: Der Gesetzgeber verlangt nicht überall die teurere Stufe 2. Für einen Teil der Stellplätze genügt die günstigere Stufe 1 – mit der Sicherheit, dass sich später ohne große Bauarbeiten nachrüsten lässt, weil der Kabelweg schon da ist.

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Vom Entwurf zum Gesetz: die wichtigsten Verschärfungen

Der rote Faden der Novelle: Die Schwellenwerte sinken, die Pflichten greifen früher und für mehr Gebäude. Gleichzeitig bringt der Gesetzgeber eine neue Flexibilisierung ins Spiel, die vor allem Handel und Wirtschaft entgegenkommt. Wir haben die Anforderungen aus dem bisher gültigen GEIG den neuen Vorgaben gegenübergestellt:

Neue Wohngebäude: Bereits ab mehr als drei Stellplätzen (bisher: mehr als fünf) müssen künftig mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden – plus mindestens ein Ladepunkt. Faktisch werden damit alle Stellplätze auf das Laden vorbereitet.

Neue Nichtwohngebäude: Ab mehr als fünf Stellplätzen sollen 50 Prozent vorverkabelt und die restlichen mit Leitungsinfrastruktur versehen werden, ergänzt um mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze. Für überwiegend als Büro genutzte Gebäude gelten noch strengere Quoten.

Bestehende Nichtwohngebäude: Hier kommt die eigentliche Hausnummer. Ab dem 1. Januar 2027 muss bei mehr als 20 Stellplätzen ein Ladepunkt je zehn Stellplätze errichtet oder mindestens die Hälfte der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Bisher genügte ein einziger Ladepunkt pro Standort.

Größere Renovierungen: Die Ladeinfrastruktur-Pflicht greift nun auch bei Sanierungen (mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle), sobald der Parkplatz oder die Elektrik erneuert wird – bei Wohngebäuden ab mehr als drei, bei Nichtwohngebäuden ab mehr als fünf Stellplätzen.

Die gute Nachricht: mehr Spielraum über die Ladeleistung

Neu und durchaus praxisfreundlich: Für öffentlich zugängliche Parkplätze – etwa an Supermärkten oder Baumärkten – gibt es eine qualitative Erfüllungsoption. Statt einer starren Mindestzahl an Ladepunkten zählt hier die insgesamt bereitgestellte Ladeleistung. Für den Bestand rechnet der Gesetzgeber mit 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz, im Neubau mit 2,2 kW.

Ein Rechenbeispiel der Bundesregierung: Ein bestehender Supermarkt-Parkplatz mit 100 Stellplätzen erfüllt die Pflicht entweder mit zehn normalen Ladepunkten – oder mit Schnellladeinfrastruktur von insgesamt 110 kW. Wer also lieber wenige, dafür leistungsstarke DC- oder HPC-Ladepunkte errichtet, kann das künftig tun. Das eröffnet gerade bei kurzen Aufenthaltszeiten neue, bedarfsgerechte Konzepte.

Was heißt das für Sie?

Die Richtung ist eindeutig: Ladeinfrastruktur wird zur Grundausstattung moderner Gebäude. Wer Neubauten plant, eine größere Renovierung vor sich hat oder ein Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen besitzt, sollte die neuen Pflichten jetzt in die Planung einbeziehen – nicht erst, wenn die Frist im Nacken sitzt. Denn Leitungswege, Zählerplätze, Lastmanagement und Netzanschluss lassen sich in der frühen Phase deutlich günstiger mitdenken als im Nachrüst-Stress.

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Hinweis: Der Beitrag gibt den Stand des parlamentarischen Verfahrens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Bis zur finalen Verabschiedung sind einzelne Details noch änderbar. Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, aktualisieren wir diesen Beitrag. Unsere Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

Quellen:

  • Bundeskabinett/BMV, Pressemitteilung zur GEIG-Novelle (13.05.2026)
  • electrive.net: „GEIG-Novelle verschärft und flexibilisiert Vorgaben für Lader an Gebäuden“ (13.05.2026)
  • EPBD-Richtlinie 2024/1275/EU: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401275
  • GEIG (geltende Fassung): https://www.gesetze-im-internet.de/geig/BJNR035400021.html