Die neue EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz EPBD

Mit dem steigenden Bedarf an Elektromobilität wächst auch die Verantwortung von Bauherren, Planern und Unternehmen, auf die neuen EU-Richtlinien zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu reagieren. Diese Richtlinien, die in Deutschland durch das „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz“ (GEIG) umgesetzt werden, bringen wesentliche Änderungen mit sich. Doch was bedeutet das konkret? Und wie können Sie als Unternehmen oder Immobilieneigentümer davon profitieren?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) bringt ab dem 01.01.2025 einige Änderungen mit sich. Wesentlicher Bestandteil ist der Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an und in Gebäuden. Diese Änderungen werden insbesondere die Vorgaben für die Vorverkabelung, die Leitungsinfrastruktur sowie die Installation von Ladesäulen betreffen. Ab diesem Datum gelten strengere Anforderungen und Fristen für die Umsetzung der Ladeinfrastruktur in Neubauten, größeren Renovierungen sowie Bestandsgebäuden. Die Regelungen sollen den Ausbau der Elektromobilität beschleunigen und sicherstellen, dass künftige Gebäudestandards der steigenden Nachfrage nach E-Mobilität gerecht werden.

Aber was ändert sich konkret?

Änderungen für Wohngebäude

Neubauten oder größere Renovierungen:

  • Ab 3 Stellplätzen müssen mindestens 50 % der Stellplätze vorverkabelt sein.
  • Zusätzlich muss bei Neubauten mindestens 1 Ladesäule installiert werden.
  • Ziel ist es, die Nachrüstung mit Ladesäulen in der Zukunft zu erleichtern.

Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen:

  • Für Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen besteht ab dem 01.01.2025 die Verpflichtung, die Leitungsinfrastruktur für 50 % der Stellplätze vorzubereiten (bei öffentlichen Gebäuden bis 2033).
  • Bis spätestens 01.01.2027 muss mindestens 1 Ladesäule pro 10 Stellplätze installiert werden.

Änderungen für Nichtwohngebäude

Neubauten oder größere Renovierungen:

  • Bei mehr als 5 Stellplätzen gilt, dass mindestens 50 % der Stellplätze vorverkabelt werden müssen.
  • Für Bürogebäude gilt eine erweiterte Ladeinfrastrukturpflicht:
    • Mindestens 1 Ladesäule pro 5 Stellplätze ist erforderlich.
  • Auch hier ist die Leitungsinfrastruktur für die restlichen Stellplätze sicherzustellen.

Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen:

  • Für Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen besteht ab dem 01.01.2025 die Verpflichtung, die Leitungsinfrastruktur für 50 % der Stellplätze vorzubereiten (bei öffentlichen Gebäuden bis 2033).
  • Bis spätestens 01.01.2027 muss mindestens 1 Ladesäule pro 10 Stellplätze installiert werden.

Die neuen Vorgaben zur Ladeinfrastruktur bringen eine klare Botschaft: Die Nachfrage nach zuverlässigen und innovativen Ladelösungen wird sprunghaft steigen. Für Anbieter von Ladesäulen eröffnet sich jetzt die Gelegenheit, Bauherren, Planer und Unternehmen mit passenden Produkten und kompetenter Beratung bei der Umsetzung der neuen Anforderungen zu unterstützen. Werden Sie zum Partner für die Mobilitätswende – und nutzen Sie diesen wachsenden Markt, um gemeinsam mit Ihren Kunden die Zukunft elektrisch zu gestalten.

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